Endkunden-Lizenzbedingungen (EULA)
Stand: August 2026
§ 1Gegenstand, Geltungsbereich
1. Diese Endkunden-Lizenzbedingungen („Lizenzbedingungen“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der DRACOON GmbH, Galgenbergstraße 2a, 93053 Regensburg („DRACOON“), und dem Kunden („Endkunde“) (gemeinsam die „Parteien“) für die Nutzung der DRACOON Enterprise-Filesharing-Lösung und ggf. zugehöriger Wartungsleistungen („DRACOON-Lösung“), die gemäß der Leistungsbeschreibung in der jeweils in der maßgeblichen Bestellung in Bezug genommenen Fassung beschrieben ist (die jeweils aktuelle Fassung ist hier abrufbar). Soweit DRACOON eine Freeversion zur Verfügung stellt, gelten die im Folgenden aufgeführten Nutzungsbedingungen entsprechend, einschließlich der in § 14 geregelten Haftungsbeschränkung.
2. Diese Lizenzbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, da sich die Leistungsangebote von DRACOON ausschließlich an Personen richten, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, die Leistungen also überwiegend für ihre unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit verwenden.
3. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Lizenzbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Endkunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass DRACOON in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser Lizenzbedingungen hinweisen müsste.
4. Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Endkunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (beispielsweise Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in Schrift- oder Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail), abzugeben. Gesetzliche Vorschriften und weitere Nachweisanforderungen, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Endkunden werden nur dann und insoweit Bestandteil dieser Lizenzbedingungen, als DRACOON ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn DRACOON in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Endkunden Nutzungsrechte nach diesen Lizenzbedingungen einräumt oder Wartungsleistungen erbringt.
§ 2 Änderungen der Lizenzbedingungen
1. DRACOON behält sich vor, Änderungen dieser Lizenzbedingungen dem Endkunden zwei (2) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen („Änderungsmitteilung“). Sofern der Endkunde den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Bekanntgabe der Änderungen widerspricht, gelten die Lizenzbedingungen zwischen den Parteien in der geänderten Fassung. DRACOON ist verpflichtet, den Endkunden in der Änderungsmitteilung auf diese Folge hinzuweisen.
2. Widerspricht der Endkunde der Änderung in Textform innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist, wird die geänderte Fassung gegenüber dem Endkunden nicht wirksam, und diese Lizenzbedingungen gelten unverändert in der bisher geltenden Fassung fort. Das Recht jeder Partei zur Kündigung gemäß § 13 Abs. 1 bleibt unberührt.
3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 wird eine geänderte Fassung dieser Lizenzbedingungen mit Beginn der nächsten Verlängerungslaufzeit des Endkunden wirksam. Bis dahin gilt die zu Beginn der laufenden Laufzeit geltende Fassung fort.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
1. Die von DRACOON auf der Website dargestellten oder sonst mitgeteilten oder veröffentlichten Leistungsangebote für die DRACOON-Lösung sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn DRACOON dem Endkunden Unterlagen überlassen hat.
2. Nach Anfrage durch den Endkunden wird ihm durch DRACOON ein individuelles, unverbindliches Leistungsangebot in elektronischer, Schrift- oder Textform (beispielsweise Brief oder E-Mail) in Bezug auf die DRACOON-Lösung übersendet. Diesem legt DRACOON einen vom Endkunden auszufüllenden technischen Auftragsbogen bei („technischer Auftragsbogen“).
3. Mit Bestellung der ihm durch DRACOON individuell und unverbindlich angebotenen Leistungen gibt der Endkunde gegenüber DRACOON ein verbindliches Angebot auf Vertragsschluss zu den in dem Leistungsangebot dargestellten Konditionen ab und legt der Bestellung den vollständig ausgefüllten technischen Auftragsbogen als Bestandteil seines verbindlichen Angebots bei („verbindliche Bestellung“).
4. Mit der Bestätigung der verbindlichen Bestellung durch DRACOON wird die Annahme erklärt und kommt der Vertrag zu den in dem unverbindlichen Leistungsangebot von DRACOON dargestellten Konditionen zustande. DRACOON kann die verbindliche Bestellung des Endkunden innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.
§ 4 Bereitstellung der DRACOON-Lösung
1. Der Zeitpunkt der Bereitstellung der DRACOON-Lösung durch DRACOON ergibt sich aus der in der verbindlichen Bestellung genannten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt zu laufen, wenn sie nach Abschluss dieser Lizenzbedingungen durch DRACOON schriftlich oder in Textform bestätigt wird.
§ 5 Nutzungsrechte
1. Der Endkunde erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit dieser Lizenzbedingungen beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die DRACOON-Lösung in dem durch diese Lizenzbedingungen eingeräumten Umfang zu installieren, zu laden, anzuzeigen, ablaufen zu lassen, zu kopieren und zu speichern.
2. Dem Endkunden ist es untersagt:
a) den überlassenen Programmcode der DRACOON-Lösung in andere Codeformen zurückzuübersetzen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der DRACOON-Lösung (Reverse Engineering) einschließlich einer Programmänderung vorzunehmen, die DRACOON-Lösung in sonstiger Weise abzuändern oder einem Dritten zu gestatten, eine solche Handlung vorzunehmen, sofern nicht ein Fall des § 69e Abs. 1 UrhG vorliegt,
b) von der DRACOON-Lösung abgeleitete Werke zu erstellen,
c) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale zu entfernen oder zu verändern. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
3. Der Endkunde darf die DRACOON-Lösung nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der DRACOON-Lösung im Rahmen der nach diesen Lizenzbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte zwingend notwendig ist. Dazu zählt insbesondere das Herunterladen und die Installation der DRACOON-Lösung von einem temporären Speicher auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der DRACOON-Lösung in den Arbeitsspeicher.
4. Darüber hinaus darf der Endkunde eine Vervielfältigung der DRACOON-Lösung zu Sicherungszwecken in der zwingend erforderlichen Anzahl anfertigen und zu rein archivarischen Zwecken aufbewahren. Auf jeder Sicherungskopie hat der Endkunde den Urheberrechtsvermerk von DRACOON anzubringen.
5. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen sowie eines in der DRACOON-Lösung enthaltenen Urheberrechtsvermerks von DRACOON ist unzulässig.
6. Dem Endkunden ist es nicht gestattet, Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten zu benutzen oder Eingriffe vorzunehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur der Systeme und der Dienste der DRACOON-Lösung oder der Netze ihrer Vorleistungslieferanten führen können.
§ 6 Einrichtung von Zugangsdaten, Zugangssoftware
1. DRACOON richtet anhand des vom Endkunden übermittelten technischen Auftragsbogens die von ihm gewählte Produktvariante der DRACOON-Lösung ein und übermittelt dem Endkunden per E-Mail eine Internetadresse zu einem Administratoren-Zugang („Admin-Zugang“) nebst Zugangsdaten. Die betriebsfähige Bereitstellung der Leistungen von DRACOON gilt mit der Übermittlung des Admin-Zugangs und der Zugangsdaten für die DRACOON-Cloud-Produkte als erfolgt und im Fall der Bereitstellung von DRACOON als On-Premises-Produkt mit der Übermittlung der Zugangsdaten für den Downloadbereich als erfolgt.
2. Mit Zustellung der für den Zugang erforderlichen Zugangsdaten (Benutzerkennung und Kennwort) bzw. der entsprechenden E-Mail an den Admin-Zugang ist die nach diesen Lizenzbedingungen geschuldete Möglichkeit zur Nutzung der DRACOON-Lösung eröffnet.
3. Als Startdatum des Leistungszeitraums gilt der 1. Kalendertag des Monats, in dem (1) oder (2) erfolgen, wenn dies bis zum einschließlich 15. Kalendertag geschehen ist. Sind (1) oder (2) nach dem 15. Kalendertag erfolgt, startet der Leistungszeitraum am 1. Kalendertag des Folgemonats.
4. Der Endkunde hat DRACOON jede Änderung seiner Person, seines Namens oder seiner Bezeichnung (einschließlich der Rechtsform, der Anschrift, der Rufnummer) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Endkunde DRACOON zu erstatten.
5. DRACOON ist nach Eröffnung des Admin-Zugangs bzw. Übermittlung der Zugangsdaten für den Downloadbereich für in der Sphäre des Endkunden auftretende Beeinträchtigungen der Nutzung der DRACOON-Lösung nicht verantwortlich.
6. Soweit dem Endkunden durch DRACOON die Nutzungsmöglichkeit von Zugriffssoftware eingeräumt wird, erfolgt dies allein zum Zweck des Zugangs zur DRACOON-Lösung, befristet auf die Zeit, in der der Endkunde die Nutzungsrechte durch DRACOON eingeräumt bekommen hat, und ausschließlich im Rahmen vertragsgemäßer Nutzung nach diesen Lizenzbedingungen.
7. DRACOON überlässt dem Endkunden und den einzelnen Nutzern eine Kopie der betreffenden Zugriffssoftware in digitaler Form durch Ermöglichung des Herunterladens von der Internetseite von DRACOON.
8. DRACOON schuldet keine Installations- oder Konfigurationsleistungen bezogen auf die Zugriffssoftware. Eine bestimmte Beschaffenheit der Zugangssoftware ist nicht geschuldet. Die Funktionsfähigkeit einzelner Zugriffssoftware ist keine Hauptleistungspflicht.
§ 7 Freie und Open-Source-Software
1. DRACOON behält sich vor, in der Enterprise-Filesharing-Lösung DRACOON Komponenten zu verwenden, die unter Freien und Open-Source-Software-Lizenzen („FOSS-Lizenzen“) lizenziert sind („FOSS-Komponenten“). DRACOON stellt dem Endkunden eine Liste der FOSS-Komponenten und der jeweils anwendbaren FOSS-Lizenzen zur Verfügung.
2. Nutzungsrechte an den FOSS-Komponenten werden dem Endkunden unmittelbar von den jeweiligen Rechteinhabern eingeräumt.
3. Wenn und soweit DRACOON in diesen Lizenzbedingungen Support-, Gewährleistungs-, Haftungs- und Freistellungsverpflichtungen gegenüber Endkunden übernimmt, gelten diese ausschließlich im Verhältnis zwischen DRACOON und dem Endkunden. Das Verhältnis zwischen dem Endkunden und dem Rechteinhaber richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der jeweils anwendbaren FOSS-Lizenz. Es bleibt von diesen Lizenzbedingungen unberührt.
§ 8 Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der DRACOON-Lösung
1. DRACOON ist berechtigt, die Nutzung der DRACOON-Lösung einzuschränken oder komplett zu untersagen, wenn der Endkunde gegen diese Lizenzbedingungen verstößt oder wenn andere wichtige Gründe in der Person des Endkunden oder der von ihm verwalteten einzelnen Nutzer vorliegen.
2. DRACOON ist darüber hinaus berechtigt, die Nutzung der DRACOON-Lösung einzuschränken oder zu untersagen, wenn dies aus Gründen der Datenintegrität und/oder Datensicherheit erforderlich oder sinnvoll ist.
3. Neben den in den vorstehenden Ziffern (1) und (2) genannten Fällen kann DRACOON die Möglichkeit der Nutzung der DRACOON-Lösung jederzeit einschränken oder aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Endkunden bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn
a) dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der DRACOON-Lösung durchzuführen;
b) dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
c) der Endkunde DRACOON bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Lizenzbedingungen behindert;
d) der Daten-Traffic den durchschnittlichen Daten-Traffic anderer Endkunden um mehr als 20 % übersteigt (Statusinformationen bezüglich des eigenen Daten-Traffic sowie des durchschnittlichen Daten-Traffic aller Endkunden sind auf Anfrage bei DRACOON erhältlich);
e) die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist; dazu zählt insbesondere, ohne Beschränkung darauf, die Nutzung der DRACOON-Lösung zum unaufgeforderten Versand von E-Mails an Dritte, insbesondere zu Werbezwecken (Spam-Mails), bzw. zum missbräuchlichen Posting von Nachrichten in Newsgroups, insbesondere zu Werbezwecken (News-Spamming);
f) der Endkunde die Zugangsdaten eines Benutzerkontos an eine andere Person weitergibt. Klarstellend gilt: Der Endkunde darf Benutzerkonten auch Mitarbeitende seiner verbundenen Unternehmen sowie einzelne Vertreter seiner Auftragnehmer, Lieferanten und Dienstleister benennen und Inhalte mit externen Empfängern austauschen, jeweils im Rahmen der maßgeblichen Bestellung; oder
g) der Endkunde nicht den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung trägt, insbesondere Benutzernamen und Passwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, sowie falls seitens DRACOON Grund zur Annahme besteht, dass nicht berechtigte Dritte Kenntnis davon erlangen.
4. Die DRACOON Free-Version ist jederzeit durch DRACOON kündbar.
5. Der Endkunde hat DRACOON umgehend über Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit der DRACOON-Lösung zu informieren, sofern dies rechtlich zulässig ist.
§ 9 Verantwortlichkeit des Endkunden für Inhalte
1. Der Endkunde ist allein verantwortlich und trägt die alleinige Haftung dafür, dass er über die erforderlichen Rechte zur Nutzung eigener oder fremder Inhalte im Zusammenhang mit seiner Inanspruchnahme der DRACOON-Lösung verfügt und dass die Nutzung solcher Inhalte in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
2. DRACOON ist nicht verpflichtet, Inhalte des Endkunden auf die Verletzung geistiger und gewerblicher Schutzrechte Dritter zu überprüfen. DRACOON behält sich jedoch vor, Inhalte, die gegen geistige und gewerbliche Schutzrechte Dritter verstoßen und auf die DRACOON hingewiesen wurde, ohne Benachrichtigung des Endkunden zu löschen.
3. Der Endkunde ist für alle Aktivitäten verantwortlich, die über seine Accounts vorgenommen werden. Der Endkunde verpflichtet sich, die Zugangsdaten der Accounts keinem Dritten mitzuteilen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen. Der Endkunde verpflichtet sich, DRACOON unverzüglich über jede nicht genehmigte Nutzung von Accounts zu informieren. Ein Verstoß gegen vorstehende Pflichten berechtigt DRACOON zur fristlosen Kündigung dieser Lizenzbedingungen aus wichtigem Grund.
§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Lizenzbedingungen geltenden Preise gemäß aktueller Preisliste von DRACOON in Euro (EUR) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die Preise gelten für die vereinbarte Laufzeit dieser Lizenzbedingungen. Eventuell anfallende Überweisungsgebühren oder -entgelte hat der Endkunde (zusätzlich) zu tragen.
2a. Zu Beginn jeder Verlängerungslaufzeit können sich die für die DRACOON-Lösung zu zahlenden Vergütungen um einen von DRACOON bestimmten Prozentsatz von nicht weniger als drei Prozent (3 %) und nicht mehr als zehn Prozent (10 %) der im unmittelbar vorangegangenen Vertragsjahr zu zahlenden Vergütungen erhöhen. Eine Erhöhung tritt erst mit Beginn der ersten Verlängerungslaufzeit des Lizenzvertrags in Kraft.
2b. DRACOON teilt dem Endkunden die für die nächste Verlängerungslaufzeit geltenden Vergütungen rechtzeitig vor Beginn dieser Laufzeit, mindestens jedoch 1 Monat im Voraus, mit. Eine Erhöhung nach § 10 Abs. 2a wird nur wirksam, wenn sie gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt wurde; andernfalls bleiben die Vergütungen für die betreffende Verlängerungslaufzeit unverändert.
2c. Erteilt der Endkunde eine Verlängerungsbestellung, gelten die in dieser Bestellung genannten Vergütungen. Verlängert sich diese Lizenzvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 ohne Verlängerungsbestellung, gelten die gemäß § 10 Abs. 2b mitgeteilten Vergütungen.
2d. DRACOON kann eine Erhöhung vorschlagen, die die in § 10 Abs. 2a genannte Höchstgrenze übersteigt. Eine solche Erhöhung bedarf der Zustimmung des Endkunden in Schriftform. Stimmt der Endkunde nicht innerhalb eines (1) Monats nach Bekanntgabe zu, gilt die gemäß § 10 Abs. 2a bestimmte Vergütung.
3. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, hat der Endkunde die geschuldete Vergütung wie dort angegeben im Voraus entweder jährlich oder für die gesamte Laufzeit zu zahlen; Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Skonto zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen einschließlich einer Verzinsung von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
§ 11 Abtretungs- / Zurückbehaltungsrecht
1. Der Endkunde ist zur Abtretung seiner Forderungen gegen DRACOON nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
2. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zudem ist die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts für den Endkunden nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Vertragspartners auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Technische Mitteilungen zur DRACOON-Lösung, Unterlagen, Datenträger
1. DRACOON hat den Endkunden regelmäßig per E-Mail-Newsletter über wichtige technische Änderungen und sicherheitskritische Ereignisse betreffend die DRACOON-Lösung zu informieren, die für die Nutzung der DRACOON-Lösung von wesentlicher Bedeutung sind. Sofern die vom Endkunden benannte Kontaktperson den Newsletter nicht mehr erhalten möchte, hat er einen Ersatzansprechpartner zu benennen, dem DRACOON dann den Newsletter zusendet.
2. Sämtliche von DRACOON an einen Endkunden übergebenen oder sonst zugänglich gemachten Unterlagen verbleiben, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung oder Regelung, stets im Eigentum von DRACOON.
3. Unterlagen im Sinne dieser Lizenzbedingungen sind die Dokumentation sowie alle von DRACOON erstellten oder herausgegebenen Kataloge, technischen Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Rechnungen, Handbücher, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Träger von Informationen, unabhängig davon, ob sie verkörpert oder elektronisch gespeichert sind und ob sie unmittelbar oder nur mit technischen Mitteln wahrnehmbar sind.
4. An den Endkunden durch DRACOON übergebene Datenträger zur Bereitstellung und Durchführung der DRACOON-Lösung bleiben stets im Eigentum von DRACOON, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5. Allen Endkunden durch DRACOON zur Verfügung gestellte oder sonst zugänglich gemachte Unterlagen dürfen Dritten nur nach einer für den konkreten Einzelfall erteilten vorherigen Zustimmung durch DRACOON zugänglich gemacht werden.
§ 13 Laufzeit und Kündigung, Vertragsbeendigung
1. Sofern in der Bestellung nicht anders vereinbart, haben diese Lizenzbedingungen eine anfängliche Laufzeit von zwölf (12) Monaten. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf (12) Monate, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der betreffenden Laufzeit gekündigt werden.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch DRACOON liegt insbesondere vor, wenn
a) der Endkunde die DRACOON-Lösung über das nach § 5 dieser Lizenzbedingungen gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von DRACOON hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt;
b) der Endkunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der geschuldeten Vergütung bzw. mit einem nicht unerheblichen Teil dieser Vergütung in Rückstand gerät;
c) der Endkunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei (2) Monate erstreckt, mit einer Vergütung, welche der Höhe nach zwei monatlich geschuldeten Vergütungen entspricht, in Rückstand gerät;
d) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Endkunden gestellt wird;
e) ein solches Verfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt oder eingestellt wird;
f) der Endkunde freiwillig oder unfreiwillig ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet hat; oder
g) der Endkunde seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder zahlungsunfähig ist.
4. Endet die Einräumung der Nutzungsrechte an der DRACOON-Lösung unter diesen Lizenzbedingungen, gleich aus welchem Grund, hat der Endkunde die Nutzung der DRACOON-Lösung aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der DRACOON-Lösung von seinen Hardwareeinrichtungen, Computern oder sonstigen Geräten zu entfernen sowie DRACOON gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien sowie von DRACOON ggf. überlassene Dokumentation nach Wahl von DRACOON unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
5. Mit Beendigung der Einräumung der Nutzungsrechte an der DRACOON-Lösung unter diesen Lizenzbedingungen hält DRACOON die vom Endkunden gespeicherten Daten und Dateien für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab dem Wirksamwerden der Beendigung oder dem Ablauf der Laufzeit im Lesezugriff verfügbar und ermöglicht dem Endkunden deren Export. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die vom Endkunden gespeicherten Daten und Dateien gelöscht. Dem Endkunden obliegt es, die von ihm gespeicherten Daten und Dateien rechtzeitig zu sichern.
6. Die Pflichten von DRACOON zur Aufbewahrung von Daten und Dateien zur Befolgung behördlicher Anordnungen oder aufgrund Gesetzes bleiben von der Regelung des § 13 Absatz (5) ebenso unberührt wie die Befugnis von DRACOON, einzelne Daten und Dateien so lange aufzubewahren, wie dies zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Endkunden erforderlich ist.
§ 14 Haftung
1. Auf Schadenersatz haftet DRACOON – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DRACOON nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Lizenzbedingungen überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von DRACOON auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. DRACOON haftet nicht für einfach fahrlässig verursachte Schäden, die aus der Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht resultieren.
4. Vorbehaltlich § 14 Abs. 1, und mit Ausnahme der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Haftung aus der Übernahme einer Garantie, ist die Gesamthaftung von DRACOON aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung pro Vertragsjahr in keinem Fall höher als die vom Endkunden für die DRACOON-Lösung in den zwölf (12) Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis gezahlte Vergütung. Gilt daneben eine Begrenzung nach § 14 Abs. 2, ist der niedrigere Betrag maßgeblich. Diese Begrenzung gilt für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenzvereinbarung, einschließlich Ansprüche nach § 19.
5. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss bereits bestehende Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
6. Unbeschadet des Rechtsgrundes der Haftung ist DRACOON für keine indirekten oder Folgeschäden haftbar, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Zinsverluste, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DRACOON zurückzuführen.
7. Der Endkunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen; insbesondere hat der Endkunde regelmäßige Sicherungskopien von Datenbeständen anzufertigen und Sicherheitsüberprüfungen vorzunehmen (insbesondere zur Abwehr von Viren, Malware oder sonstiger Schadsoftware in den IT-Systemen des Endkunden).
8. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Unterziffern wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DRACOON.
9. Im Falle höherer Gewalt ist die betroffene Partei von ihrer Leistungspflicht befreit, solange und soweit das Leistungshindernis fortbesteht. Dies gilt nicht für die Verpflichtung des Endkunden zur Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie nicht für die Vertraulichkeitspflichten beider Parteien. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Spam-Mails) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen von DRACOON sowie die Störung von Gateways durch Telekommunikationsnetze, die nicht der Verfügungsgewalt der betroffenen Partei unterliegen.
10. Die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Telemediendiensten und/oder Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit bleiben unberührt.
11. Die Parteien erkennen an, dass die im Rahmen dieser Lizenzbedingungen vereinbarte Vergütung im Vertrauen auf die in diesem § 14 geregelten Haftungsbeschränkungen festgelegt wurde, die eine Risikoverteilung zwischen den Parteien vornehmen.
§ 15 Datenschutz
1. Soweit der Endkunde von DRACOON Wartungsleistungen bezieht und DRACOON in diesem Rahmen Zugriff auf personenbezogene Daten des Endkunden erhält, hat der Endkunde mit DRACOON eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO zu schließen. Hierfür stellt die DRACOON GmbH eine standardisierte Vorlage zum Download bereit.
2. Der Endkunde bleibt für die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzrechts verantwortlich und hat sich von der Einhaltung der von DRACOON getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) zu überzeugen (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Gemäß Art. 32 DSGVO trifft DRACOON angemessene Maßnahmen, um den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Liste dieser Maßnahmen ist im DRACOON-Supportportal abrufbar.
3. Die Pflichten gegenüber den Betroffenen sowie deren Rechte betreffen ausschließlich den Endkunden.
4. DRACOON verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Personal einzusetzen, das auf die Vertraulichkeit gem. DSGVO verpflichtet ist und über die Regelungen zur DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Vorgaben belehrt wurde. Ferner wurden sämtliche Beschäftigte von DRACOON zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
5. Ist DRACOON der Ansicht, dass eine Weisung des Endkunden gegen die DSGVO, das BDSG-neu oder andere Datenschutzvorschriften verstößt, hat sie den Endkunden unverzüglich darauf hinzuweisen. Im Rahmen dieser Lizenzbedingungen sind auf Anforderung von DRACOON die weisungs- und kontrollberechtigten Personen des Endkunden namentlich zu benennen.
6. DRACOON unterrichtet den Endkunden unverzüglich bei datenschutzrelevanten Störungen und Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei begründetem Verdacht auf Datenschutzverletzungen und bei entsprechenden Prüfungsergebnissen durch Aufsichtsbehörden und/oder andere Prüfungsinstitute, wenn sich diese auf Daten des Endkunden beziehen oder auch wenn seine Dienstleistungstätigkeit betroffen ist.
§ 16 Geheimhaltungsverpflichtung und Vertraulichkeitsvereinbarung
1. DRACOON und der Endkunde sind sich einig, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht auch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung dieser Lizenzbedingungen, gleich aus welchem Grund, fort.
2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss dieser Lizenzbedingungen nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss dieser Lizenzbedingungen öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieser Lizenzbedingungen beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
3. DRACOON und der Endkunde werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Lizenzbedingungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern offenlegen, die diese für die Nutzung der DRACOON-Lösung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden im arbeitsrechtlich zulässigen Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
4. Soweit DRACOON in Vertragsverhandlungen Unterlagen an einen potenziellen Endkunden übermittelt bzw. übergeben hat und es nicht zum Abschluss dieser Lizenzbedingungen kommt, sind die betreffenden Unterlagen durch den Endkunden nach Wahl von DRACOON unverzüglich zurückzusenden oder zu vernichten.
§ 17 Anwendbares Recht, Schriftform, Gerichtsstand
1. Für diese Lizenzbedingungen zwischen DRACOON und dem Endkunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
3. Im Zweifel ist hinsichtlich Inhalt und Auslegung die deutsche Fassung dieser Lizenzbedingungen maßgeblich und verbindlich. Die englische Fassung ist im DRACOON-Supportportal abrufbar.
4. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten und alle mit dem Vertragsverhältnis in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von DRACOON in Regensburg. DRACOON ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen Bestimmungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Endkunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 18 Lizenzbedingungen für Technologiepartner-Produkte
1. Sollten Sie ein Produkt eines Technologiepartners von DRACOON gebucht haben, finden Sie die jeweils geltenden Lizenzbedingungen für dessen Produkt im jeweiligen Support-Bereich unseres Technologiepartners im DRACOON-Support-Portal.
§ 19 Freistellung
1. DRACOON verteidigt den Endkunden gegen Ansprüche Dritter, mit denen geltend gemacht wird, dass die DRACOON-Lösung bei vertragsgemäßer Nutzung das Urheberrecht oder Patent eines Dritten verletzt oder dessen Geschäftsgeheimnis verletzt (ein „Anspruch“), und übernimmt die Kosten sowie die rechtskräftig gegen den Endkunden zugesprochenen oder im Rahmen eines Vergleichs vereinbarten Schäden, sofern der Endkunde (i) DRACOON unverzüglich in Textform über den Anspruch informiert, (ii) DRACOON die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und einen etwaigen Vergleich überlässt und (iii) auf Kosten von DRACOON angemessen mitwirkt. DRACOON wird keinem Vergleich zustimmen, der ein Verschulden des Endkunden anerkennt oder ihm eine Zahlungspflicht auferlegt, ohne zuvor die Zustimmung des Endkunden einzuholen.
2. Die Verpflichtung von DRACOON nach Absatz 1 besteht nicht, soweit der Anspruch beruht auf
a) einer Veränderung der DRACOON-Lösung durch eine andere Person als DRACOON,
b) der Kombination oder Nutzung der DRACOON-Lösung mit Daten, Software oder Geräten Dritter, sofern der Anspruch andernfalls nicht entstanden wäre,
c) der unterlassenen Verwendung einer von DRACOON bereitgestellten korrigierten oder aktualisierten Version durch den Endkunden, durch die der Anspruch vermieden worden wäre, oder
d) der Einhaltung von Vorgaben oder Spezifikationen durch DRACOON, die vom Endkunden oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden.
3. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die DRACOON-Lösung Schutzrechte verletzt, oder ist dies nach billigem Ermessen von DRACOON wahrscheinlich, kann DRACOON nach ihrer Wahl (i) dem Endkunden das Recht zur Fortsetzung der Nutzung verschaffen, (ii) die DRACOON-Lösung ändern oder durch eine funktional gleichwertige, nicht schutzrechtsverletzende Version ersetzen oder (iii), sofern beides wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die betroffene Lizenz kündigen und die für den nicht in Anspruch genommenen Teil der laufenden Laufzeit gezahlte Vergütung erstatten.
4. Die Gesamthaftung von DRACOON nach diesem § 19 ist auf die vom Endkunden für die betroffene DRACOON-Lösung gezahlte Vergütung der aktuellen Vertragslaufzeit begrenzt. Dieser § 19 regelt die gesamte Haftung von DRACOON sowie den alleinigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Endkunden im Hinblick auf die Verletzung oder unbefugte Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums Dritter.
5. Der Endkunde stellt DRACOON von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den angemessenen Kosten ihrer Abwehr frei, die entstehen aus (i) Inhalten, die der Endkunde oder seine Nutzer über die DRACOON-Lösung übermitteln, teilen oder speichern, oder (ii) einer Nutzung der DRACOON-Lösung, die gegen diese Lizenzbedingungen verstößt. DRACOON informiert den Endkunden unverzüglich über einen solchen Anspruch und wird diesen nicht ohne Zustimmung des Endkunden vergleichsweise regeln.
§ 20 Fortgeltung
1. Die §§ 9, 11, 13 Abs. 4 bis 6, 14, 16, 17, 19, 20 und 21 bleiben auch nach Ablauf oder Beendigung dieser Lizenzbedingungen bestehen, ebenso wie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Zahlungsverpflichtungen.
§ 21 Vollständige Vereinbarung
1. Diese Lizenzbedingungen bilden zusammen mit der maßgeblichen Bestellung, der Leistungsbeschreibung und der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Gegenstand und ersetzen alle vorherigen Mitteilungen und Abreden, gleich ob schriftlich oder mündlich. Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie eine Haftung wegen arglistiger Täuschung bleiben hiervon unberührt.